Pressemeldung

Klarheit für das Ehrenamt

„Diese Entscheidung ist eine rechtliche Würdigung und Wertschätzung für das Ehrenamt. Außerdem schafft sie Klarheit bei allen, die sich ehrenamtlich engagieren – auch in unseren rund 7.700 hessischen Sportvereinen.“ So kommentiert Dr. Rolf Müller, Präsident des Landessportbundes Hessen, ein gestern gefälltes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG). Dieses hat bestätigt: Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (Az.: B 12 KR 14/16 R).

„Wer die deutsche Vereinslandschaft kennt, weiß, dass sie größtenteils auf ehrenamtlichen Beinen steht. Und selbstverständlich ist es nötig, dass die Ehrenamtlichen auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“, sagt Dr. Rolf Müller. Aufwandsentschädigungen in Höhe von mehreren Tausend Euro pro Jahr gebe es – anders als im verhandelten Fall einer Handwerkerschaft – im Sport zwar selten. „Ob wachsender Bürokratie und einer Vielzahl an gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, die dem organisierten Sport übertragen werden – von Gesundheitsförderung über Inklusion bis zur Integration von Flüchtlingen –,  ist es aber durchaus legitim, wenn Aufwandsentschädigungen gezahlt werden“, sagt Müller.

Diese müsse in vielen Fällen pauschal erfolgen, schließlich sei es nahezu unmöglich, den Einsatz von Vorstandsmitgliedern minutengenau zu erfassen. Müller, nicht nur ehrenamtlich als Präsident des Landessportbundes, sondern auch als Vorsitzender des Schwimmvereins Gelnhausen tätig, weiß aus eigener Erfahrung: „Vieles passiert zwischendurch: Man schreibt kurz eine E-Mail, beantwortet schnell einen Anruf, schreibt am Abend ein Protokoll und diskutiert beim Mittagessen über die neusten Ideen zur Vereinsentwicklung. Kurzum: Man ist immer dann für den Verein da, wenn es nötig ist.“ Das Bundessozialgericht habe diese Art des persönlichen Einsatzes mit seinem Urteil gewürdigt und das Ehrenamt dadurch gestärkt.

Zum Hintergrund:
Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft, deren Kreishandwerksmeister für seine ehrenamtliche Tätigkeit in dieser Position jährlich eine Aufwandsentschädigung von rund 6.500 Euro erhalten hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, der Kreishandwerksmeister sei abhängig beschäftigt, weil er nicht nur repräsentative, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

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