Rechtliche Fragen

Wellers

Weltsicht

Dr. Frank Weller ist Vizepräsidenten Vereinsmanagement. Der Rechtsanwalt aus Hohenahr bringt ein erhebliches Maß an Erfahrung im organisierten Sport mit. Neben seiner Mitgliedschaft in mehreren Sportvereinen war Weller seit 2000 Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuer, Versicherung und ab 2009 dessen Vorsitzender. 2000 bis 2006 engagierte er sich als Schatzmeister des Sportkreises Wetzlar, von 2006 bis 2009 als Vorsitzender dieses Sportkreises. Beruflich setzt sich Weller u.a. mit den Themenfeldern Vereine, Non-Profit-Organisationen und Freiwilligentätigkeit auseinander. Hier informiert er in seiner Kolumne zu Themen des Vereinsrechts.

Anwaltssuche

Vereinsrecht

Sollten Sie eine juristische Beratung im Vereinsrecht benötigen, erhalten Sie etwa auf den folgenden Seiten entsprechende Vorschläge:

https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche

https://rechtecheck.de/anwalt/vereinsrecht 

Im Internet finden Sie noch zahlreiche weitere Seiten mit Anwaltssuchen.

Recht

Aktuell

Abmahnwelle wegen Google Fonts und angeblichen DSGVO-Verstoßes

Derzeit erhalten Website-Betreiber Forderungsschreiben, nach denen sie zwischen 100 und 500 Euro Abmahngebühren bezahlen sollen, weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben. Die Abmahnungen werfen ihnen einen "unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vor.

Hintergrund
Google bietet kostenlos und frei verwendbare Schriftarten für Website-Betreiber, die lokal auf dem eigenen Webserver benutzt werden können. Alternativ kann man die Schriften auch online einbinden, was dann jedoch dazu führt, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf der Seite von den Servern von Google lädt.

Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20 [1]). Die notwendige Übermittelung von IP-Adressen fielen in den Schutzbereich des Datenschutzes, es gäbe keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Dem Kläger stehen somit ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben, sie wird aber in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert.

Die Schreiber der fordernden Briefe haben die Website des Empfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts und daher solle man wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens 100 Euro an den Versender überweisen. Ebenso mischen inzwischen berüchtigte Anwälte vergangener Massenabmahnungen mit. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen, man solle zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben und die Anwaltsgebühren von meist 367,23 Euro zahlen.

Was tun?
1. Weder zahlen Sie übereilt den geforderten Betrag, noch senden Sie die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück.

2. Überprüfen Sie ihren Web-Auftritt auf die richtige Verwendung der Google-Fonts. Dazu gibt es z.B. die folgenden Dienste:

https://sicher3.de/google-fonts-checker/


https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/

Sollte sich dabei herausstellen, dass Schriften nachgeladen werden, sollte dies vom Web-Administrator zügig geändert werden. Dies ist auch die beste Gelegenheit, die Website auf andere Dienste zu testen und den Cookie-Banner anzupassen.

3. Gegen eine anwaltlichen Abmahnungen gibt es eine ganze Reihe von potenziellen Einwendungen, sodass es sich keinesfalls um "sichere Fälle" für die Abmahner handelt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Anwaltsschreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Trotzdem sollten zumindest juristische Laien in diesen Fällen vorsichtshalber einen IT-Anwalt ins Boot holen.
Anschreiben, die nicht von einem Anwalt kommen, sind einfacher zu handhaben.
Stand: 06.10.2022

Transparenzregister

Seit der Einführung des Transparenzregisters im Juni 2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und den damit verbundenen Problemen für Vereine ist es ruhiger geworden. Grundsätzlich besteht auch für einen eingetragenen Verein (e.V.) als juristische Person eine Eintragungspflicht im Transparenzregister.

Zum Hintergrund

Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Vereinfacht gesagt handelt es sich gemäß § 3 Geldwäschegesetz (GwG) beim wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die entweder wenigstens 25 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft hält oder ansonsten Kontrolle bzw. beherrschenden Einfluss ausübt. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht zu bekämpfen. Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister betroffen.

Automatische Eintragung im Transparenzregister

Der Gesetzgeber hat jedoch für eingetragene Vereine Erleichterungen vorgesehen. Grundsätzlich muss sich ein e.V. nicht selbst im Transparenzregister anmelden. Diese Aufgabe obliegt dem für den jeweiligen Verein zuständigen Registergericht, das die Daten des Vereins automatisch an das Transparenzregister weiterleitet (§ 20a Abs. 1 GwG). Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB eines e.V. mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Diese automatische Eintragung erfolgt spätestens seit dem 01.01.2023. Normalerweise muss ein Vorstand somit nicht tätig werden.

Ausnahmen von der automatischen Eintragung

Vereine müssen jedoch darauf achten, dass in bestimmten Sonderfällen trotz der automatischen Eintragung des e.V. eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen muss (§ 20a Abs. 2 GwG).

Diese Mitteilungspflicht greift, wenn:

  • eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
  • es mindestens einen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gibt
  • ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat.

Der Vorstand eines Vereins sollte also regelmäßig überprüfen, ob die Eintragungen des Vereins im Transparenzregister vollständig und richtig sind, um rechtliche Nachteile für den Verein zu vermeiden.

Gebührenfreiheit für gemeinnützige Vereine

Für die Führung des Registereintrags ist nach § 24 Abs. 1 GwG eine jährliche Grundgebühr zu zahlen. Gemeinnützig anerkannte Vereine sind allerdings von der Gebührenpflicht befreit. Bislang war dazu erforderlich, dass Vereine, die von der Gebührenbefreiung profitieren wollten, ihre Gemeinnützigkeit nachweisen und einen entsprechenden Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten. Dazu war erforderlich, dass z. B. der Körperschaftsfreistellungsbescheid als Nachweis vorgelegt werden musste. Seit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters zum 01.01.2024 ist die Nachweis- und Antragspflicht entfallen, da das zuständige Bundeszentralamt für Steuern bzw. das zuständige Finanzamt des Vereins den Nachweis der Gemeinnützigkeit für den Verein direkt dem Transparenzregister mitteilt.

Abschließender Hinweis

Sollte ein Verein dennoch von der Bundesanzeiger Verlag GmbH einen Gebührenbescheid für die Führung des Transparenzregisters erhalten, sollte der Verein den Gebührenbescheid schriftlich gegenüber dem Transparenzregister zurückweisen und unter Hinweis auf das zuständige Finanzamt und den aktuellen Freistellungsbescheid auf seine Gemeinnützigkeit verweisen.

Sebastian Klein
Referent für juristische Angelegenheiten

Stand: Oktober 2024

Aufsichtspflicht des Übungsleitenden


Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht von Übungsleiter*innen?

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Diese Standardfrage muss jedem Übungsleitenden vertraut sein. Die Aufsichtspflicht beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verein die Verantwortung für die Minderjährigen übernimmt und sie endet, wenn die Minderjährigen den Verantwortungsbereich des Vereins verlassen haben. Maßgebend ist dabei auch die mit den Eltern getroffene Vereinbarung.
Beispiel: Die Übungsstunde beginnt montags um 17.00 Uhr und endet um 18.30 Uhr. Die Kinder können bereits ab 16.45 Uhr die Halle zum Umkleiden betreten. Das Duschen und Umziehen nach der Stunde nimmt in der Regel noch ca. 20 Minuten in Anspruch. Damit beginnt die Aufsichtspflicht - zunächst des Vereins - um 16.45 Uhr und endet, wenn der letzte Sportler die Halle verlassen hat.

Es ist Sache des Vereins, die Aufsichtspflicht während des gesamten Zeitraums sicherzustellen, den Übungsleitenden entsprechend anzuweisen und für ausreichendes Aufsichtspersonal zu sorgen.
Diese grundsätzliche Regelung muss auch den Eltern der Minderjährigen bekannt gegeben werden.

Wer ist für den Hin- und Rückweg verantwortlich?
Grundsätzlich sind die Eltern der Minderjährigen für den Hin- und Rückweg verantwortlich, jedenfalls nicht der Verein und der Übungsleitende, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Maßgeblich ist hier der Übungszeitpunkt (Wann beginnt die Aufsichtspflicht? Im obigen Beispiel um 16.45 Uhr) und der Übergabeort (Wo beginnt die Aufsichtspflicht? Im angeführten Beispiel mit dem Betreten der Sporthalle).

Wenn alle Kinder üblicherweise nach der Stunde abgeholt werden oder selbständig nach Hause gehen, ist die Sache für den Übungsleitenden erledigt. Nur wenn ein Kind, das sonst immer abgeholt wird, einmal nicht abgeholt wird, muss der Übungsleitende handeln und kann das Kind nicht allein an der Sporthalle zurücklassen.

Darf der Übungsleitende Kinder nach Hause schicken?
In der Übungsstunde kann es von Fall zu Fall zu Problemen kommen und der Übungsleitende will ein Kind/einen Jugendlichen vor Ende der regulären Zeit nach Hause schicken. Geht das? Grundsätzlich nein! Der Übungsleitende ist während der gesamten Zeit (vgl. Beispiel oben) gegenüber den Eltern des Minderjährigen für die Aufsicht verantwortlich. Wenn davon abgewichen werden soll, geht dies nur nach vorheriger Abstimmung mit den Eltern. Dies gilt umso mehr, je jünger die Teilnehmer der Gruppe sind.

Enge Abstimmung mit den Eltern ist sinnvoll!
Je jünger die Teilnehmer der Gruppe sind, desto wichtiger ist bei all diesen Fragen die Abstimmung und Information mit den Eltern. Halten Sie die wichtigen Spielregeln schriftlich, z.B. in einem Info-Blatt fest und geben Sie dies vor Beginn der Saison/des Kurses an die Eltern aus.

Verein muss Übungsleitende überwachen
Der Verein muss daran denken, dass er durch die Vereinsmitgliedschaft, bzw. die Anmeldung zu einem Kurs, die Aufsichtspflicht der minderjährigen Teilnehmer von den Eltern übernommen hat und diese an den Übungsleitenden der Stunde delegiert.
Der Verein muss daher im Rahmen seiner Organisationsverantwortung auch sicherstellen, dass die Übungsleitenden sich korrekt verhalten, sodass eine regelmäßige Belehrung und Überwachung der Übungsleitenden sicherzustellen ist. Die Übungsleitenden sind insoweit nichts anderes als Arbeitnehmer des Vereins, für die der Verein verantwortlich ist und für deren Fehlverhalten er auch haftet.

Alle Informationen zum Thema Aufsichtspflicht im Verein findet Ihr in der Infothek der Sportjugend Hessen.

Auskunftsanspruch von Vereinsmitgliedern


Schriftlich hatte ein Vereinsmitglied, das im Streit mit dem Verein bzw. dessen Vorstand lag, den Vorstand auffordern lassen, auf der nächsten Mitgliederversammlung Auskunft zu einer Reihe von Fragen zum Mitgliederbestand und zur Verwendung von Vereinsmitteln zu erteilen. Diese Auskunft wurde verweigert. Erst eine Klage zwang den Vorstand, die erbetenen Auskünfte zu geben.

Aus §§ 27 Abs. 3, 666 BGB folgt, dass der Vorstand dem Verein, d.h. der Mitgliederversammlung, zur Auskunft verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht ist auch jedem Mitglied in der Versammlung zuzubilligen, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die begehrten Auskünfte über die Zusammensetzung der Mitglieder und das Verfahren bei rückständigen Beiträgen stehen im Zusammenhang mit der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und der Stimmberechtigung bei Abstimmungen und Wahlen sowie mit der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Mitglieder. Die Satzung des Vereins enthielt eine Regelung, wonach die Mitgliedschaft im Verein endete, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen nach Mahnung durch den Verein binnen einer Monatsfrist eine Zahlung nicht erfolgte.

Die Auskunft der Mittelverwendung und -anlage steht im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins und bildet die Grundlage für die Willensbildung zur Entscheidung über die Entlastung der Vorstandschaft.

Landgericht Stuttgart vom 17.2.2000 - 6 S 4/99

Einsicht in die Mitgliederliste


Darf jedes Mitglied die Mitgliederliste einsehen? Haben Mitglieder einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten?

In vielen Vereinen stellt sich diese Frage, in wieweit solch ein Anspruch besteht. Im privatrechtlichen Vereinsrecht gibt es einen durchsetzbaren Anspruch, der auch die Herausgabe einer Abschrift der Listen - mit den einzelnen Adressen – umfasst.

Schließlich hat sich das Mitglied freiwillig dem privatrechtlichen Verein angeschlossen. Es ist damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten. Diese fordert auch von ihm, dass er den anderen Mitgliedern den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht. Allerdings muss für den Kontakt ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Doch wann kann von einem „berechtigten Interesse“ die Rede sein? Rechtskommentatoren gehen hier teilweise so weit, dass Sie das „berechtigte Interesse“ bei größeren Vereinen schon deshalb begründet sehen, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von ihren Minderheitsrechten (§ 37 BGB) Gebrauch zu machen. Ist ein berechtigtes Interesse gegeben, muss die Mitgliederliste an Mitglieder,

  • die sich vor der Erklärung aktiv am Vereinsleben beteiligt haben,
  • die eine Präsidiumsfunktion ausüben oder -übten oder
  • die beispielsweise für das Amt des Präsidenten kandidieren,

ausgehändigt werden. Denn jedes Mitglied, das sich am Vereinsleben engagiert, muss zumindest wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentieren soll.
Entstehen durch die Einsichtnahme oder Aushändigung von Kopien Kosten sind diese von dem anspruchsberechtigten Mitglied zu tragen (§ 811 Abs. 3 BGB). Natürlich muss und darf die Mitgliederliste nicht herausgegeben werden, wenn das Mitglied sie zu gesetzes- oder satzungswidrigen Zwecken missbrauchen will.

Praxistipp
Der Herausgabe der Mitgliederliste stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied zur Durchsetzung seines Minderheitenschutzrechts nach § 37 BGB die Mitgliederdaten benötigt.

Widerspruch gegen Vereinsbeschlüsse
Ein Mitglied kann der Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen widersprechen. Dies muss aber innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Sonst kann der Anspruch verwirkt sein.

Praxistipp
Wird beispielsweise die Gültigkeit von Wahlen in Vereinsämtern bestritten, ist dies für das Vereinsleben von erheblicher Bedeutung. Schreibt die Satzung nichts anderes vor muss der Widerspruch alsbald geltend gemacht werden. Im Allgemeinen steht hierfür eine Frist von einem Monat zur Verfügung.

Fundstelle:
OLG Saarbrücken, Urteil v. 2.4.2008, 1 U 450/07, nicht rkr., Az. beim BGH: II ZR 114/08
Quelle: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen


Für die Aufbewahrung von Dokumenten und die zugehörigen Aufbewahrungsfristen gelten unterschiedliche Gesetze. Am weitesten verbreitet und bekannt sind die Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Daten nach Handels- und Steuerrecht. Während der Aufbewahrungsfristen müssen Vereine alle relevanten Originalunterlagen (Bankbelege, Rechnungen, Quittungen, Spendenbescheinigungen etc.) aufbewahren und im Falle einer Steuerprüfung vorweisen können.

Wohl bemerkt
Für die Aufbewahrung von E-Mails gelten dieselben Vorschriften wie für Unterlagen in Papierform. Das bedeutet, die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem Inhalt der E-Mails.

Unterlagen wie
Rechnungen
Buchungsbelege sowie Belege mit Buchungsfunktion
Kassenbücher
Steuererklärungen
Bilanzen
sind 10 Jahre aufzubewahren. Ab 2022 könnten daher diese Unterlagen mit der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, die vor dem 1.1.2012 entstanden sind.

Greift nur die 6-jährige Aufbewahrungsfrist, so z.B. für empfangene und verschickte Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, Lohnkonten etc., können seit dem Jahresanfang 2022 die Unterlagen vernichtet werden, die vor dem 1.1.2016 entstanden sind.

Hinweis:
Der Ablauf der Aufbewahrungspflicht gilt grundsätzlich dann nicht, wenn Betriebsprüfungen und Bescheide noch nicht endgültig abgeschlossen sind oder zu einzelnen Steuersachverhalten Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Haftung von Übungsleitenden


Die Übungsleitenden üben eine wichtige Funktion im Verein aus. Sie "bewegen" Menschen und sorgen für viele unterschiedliche Angebote. Dabei tragen die Übungsleitende eine große Verantwortung für die Menschen, die sich ihnen anvertrauen. Es sind vielfältige Fürsorge- und Überwachungspflichten zu beachten, damit den Sportlern kein Schaden zugefügt wird, denn bei einem Fehler können sich Übungsleitende durchaus schadensersatzpflichtig machen.

Verletzungen im Sport sind nicht immer zu vermeiden und in manchen Fällen kann der Übungsleitende dafür verantwortlich gemacht werden. Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn vorsätzlich oder fahrlässig ein Schaden verursacht wird. Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtwidrigen Erfolgs, d.h. man will bewusst und absichtlich ein bestimmtes Ergebnis erreichen (z.B. die Verabreichung von Dopingmitteln ohne Kenntnis des Sportlers ist eine Körperverletzung). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Man kann absehen, dass ein gewisser Erfolg eintritt und man kann ihn auch verhindern, macht dies aber nicht. Auf den Sport übertragen bedeutet dies, dass der Übungsleitende alle von der Sportausübung ausgehenden Gefahren beherrschen und vermindern
kann. Der Übungsleitende muss sich also ein Bild vom Können der Teilnehmer machen, Geräte auf ihre Eignung und Sicherheit untersuchen und Sicherheitsvorkehrungen bei gefährlichen Übungen treffen. Dazu gehört es auch, die Sporthalle oder den Sportplatz regelmäßig auf eine sichere Benutzbarkeit hin zu überprüfen. Während der Übungsstunden muss der Übungsleitende die Teilnehmenden auch überwachen und evtl. auch Hilfestellung geben. Dies gilt insbesondere bei Gruppen mit Kindern und Jugendlichen, die einer umfangreicheren Beaufsichtigung
bedürfen als Erwachsene. Aber selbst beim Eltern-Kind-Turnen hat der Übungsleitende die Aufsichtspflicht, er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Eltern auf ihre Kinder achten.

Kommt der Übungsleitende diesen Pflichten nicht nach und durch diese Nachlässigkeit tritt ein Schaden ein, macht er sich schadenersatzpflichtig. Unter Umständen kann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden, wenn ein Teilnehmer verletzt oder sogar getötet wird. Allerdings ist immer zu prüfen, ob den Sportler ein Mitverschulden trifft.

Sind die Teilnehmenden Minderjährige, obliegt dem Übungsleitenden auch die gesetzliche Aufsichtspflicht.
Diese wird von den Eltern auf ihn übertragen. In diesem Moment kann auch eine Haftung aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Der Umfang der Aufsicht hängt immer vom Alter der Teilnehmenden ab, ältere Jugendliche müssen nicht im gleichem Umfang
beaufsichtigt werden wie jüngere Kinder. Dabei geschieht die Ausübung der Aufsicht in drei Stufen: belehren-überwachen-eingreifen! Es sollten zunächst Verhaltensregeln aufgestellt werden, die Einhaltung dieser Regeln ist zu überwachen und bei einem Verstoß muss eingegriffen
werden.

Der Übungsleitende ist auch verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. So dürfen Jugendliche bis 16 Jahren weder rauchen noch Alkohol zu sich nehmen. Im Alter von 16 - 18 Jahren dürfen Bier und Wein getrunken werden und die Jugendlichen dürfen sich bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten. Ein Verstoß hiergegen kann strafrechtliche Konsequenzen für den Übungsleitenden haben.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann man dem Übungsleitenden in der Regel keinen Vorwurf machen.
Sollte es aber dennoch einmal zu einem Unfall gekommen sein, sollte der Verein informiert werden, damit eine Meldung an die Sportversciherung erfolgen kann. Dort wird dann geprüft, ob eine Haftung des Übungsleitenden in Betracht kommt und ob die für ihn geltende Haftpflichtversicherung eintritt. Diese reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte auch im Rechtsstreit ab.

Quelle: lsb h
Stand: Juli 2011

Kommissarisch bestellter Vorstand


Die Amtsdauer des kommissarisch bestellten Vorstands

In der Praxis herrscht oftmals Unklarheit hinsichtlich der Dauer der Bestellung (Amtsdauer) von
kommissarisch bestellten Vorstandsmitgliedern.

Sieht die Satzung für den Vorstand beispielsweise eine Amtszeit von 3 Jahren vor und wird ein bestelltes Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so stellt sich die Frage, ob das Ersatzmitglied lediglich für den Rest der Amtsperiode oder aber für die Dauer von 3 Jahren hinzuzuwählen ist.
Grundsätzlich sollte die Satzung die Frage regeln, ob für die neu bestellten Vorstandsmitglieder die in der Satzung ab Bestellung vorgesehene Amtszeit zu laufen befginnt oder ob die neu bestellten Organmitglieder lediglich für den Rest der Amtszeit der ersetzten Vorstandsmitglieder bestellt werden sollen.
Üblicherweise ist dies in den Satzungen auch geregelt.

Im Einzelfall, insbesondere bei älteren Satzungen, kommt es jedoch vor, dass die Satzung zu dieser Frage schweigt. Dies führt dann in der Praxis oftmals zur Unklarheit, was nun gelten soll. Ist die Frage nicht geregelt, so gilt, dass die neu bestellten Vorstandsmitglieder die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder lediglich ersetzen, so dass sie lediglich für den Rest der Amtszeit der abgewählten Vorstandsmitglieder zu wählen sind.

Praxistipp
In der Satzung sollte unbedingt geregelt werden, dass die Hinzuwahl lediglich für den Rest der Amtszeit erfolgt, z.B. durch folgende Formulierung: „Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom ... (zuständiges Organ einsetzen) für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Quelle: Bayernsport vom  21. September 2010

Impressumspflicht


Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien allgemeine Informationspflichten zu erfüllen. Im Klartext heißt dies für Vereine, wer eine Homepage hat, braucht eine Anbieterkennzeichnung – im allgemeinen Sprachgebrauch ein Impressum.

Welche Informationen im Impressum verfügbar sein müssen, wird in § 5 Abs. 1 TMG beschrieben (der Gesetzestext zum Nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html )

Für eingetragene Vereine bedeutet dies:

  • Name des Vereins (e.V. beschreibt die Rechtsform), Anschrift des Vereins, die zur Vertretung des Vereins berechtigte/n Person/en (Vorstand nach § 26 BGB);
  • Telefonnummer
  • Angaben zur Kontaktaufnahme mit E-Mail-Adresse;
  • das für den Verein zuständige Registergericht/Amtsgericht und die Vereinsregisternummer;
  • Vereine, die umsatzsteuerpflichtig sind, haben zudem die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) nach § 27a Umsatzsteuergesetz anzugeben.

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Was bedeutet, dass im optimalen Fall eine immer sichtbare Verlinkung zum Impressum und damit zu den dort hinterlegten Daten vorhanden ist - entweder als Menüeintrag oder als permanenter Link im Kopf- oder Fußbereich der Homepage.

Ansonsten gilt die 2-Klick-Regel: Man muss von jeder Seite des Internet-Auftritts mit höchstens zwei Klicks zum Impressum gelangen.

Wichtig: Es reicht nicht, die Informationen auf der Seite mit den Kontaktdaten zu erwähnen. Das Impressum muss eineindeutig zu erkennen sein.

Explizit weist das TMG in § 5 Abs. 2 darauf hin, dass diese Informationen u.U. nicht das Einzige sind, worüber man zu informieren hat (z.B. Datenschutzerklärung).

Impressum-Generatoren
Es ist wie so oft, wer sich nicht ständig damit beschäftigt, der kann schon einmal wegen der Flut der Informationen und Vorschriften an den Rand der Verzweiflung kommen. Gut, dass es inzwischen einige Anbieter von sogenannten Generatoren für ein rechtlich sicheres Impressum gibt.

In die Erstellmasken dieser Generatoren gibt man die Daten seines Vereins ein und erhält einen fertigen Impressumstext, der in die Vereinshomepage eingebunden werden kann.

Zusätzlich – und nur mit ein paar Klicks mehr – kann man sich eine Datenschutzerklärung sowie einen Disclaimer erstellen lassen, so dass man am Ende ein „Rundum-Sorglos-Paket“ nach den gemachten Vorgaben geliefert bekommt.

Wir werden hier keine Empfehlungen aussprechen und die folgenden Links zu solchen Generatoren sind als exemplarisch zu betrachten; es finden sich durchaus noch mehr Anbieter, wenn man die Internet-Suchmaschine seiner Wahl bemüht.

www.juraforum.de/impressum-generator/ bzw. www.juraforum.de/datenschutzerklaerung-muster/
www.e-recht24.de/impressum-generator/ bzw. www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

Aktualität
Grundsätzlich sollte man darauf bedacht sein, dass die Informationen, die man auf der Homepage hinterlegt, aktuell sind. Ob sich nun der vertretungsberechtigte Vorstand geändert hat oder die Anschrift des Vereins, die Daten im Impressum sowie in der Datenschutzerklärung müssen aktuell sein.

Was passiert, wenn ein Impressum fehlt?

Hat ein Anbieter kein Impressum hinterlegt, obwohl er dazu nach dem Gesetz verpflichtet ist, droht ihm eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Daneben begeht er einen Wettbewerbsverstoß. Daraus können sich Unterlassungsansprüche ergeben, die nicht selten mithilfe von kostenpflichtigen Abmahnungen durchgesetzt werden.

Wichtiger aber noch: Er begeht auch einen Wettbewerbsverstoß, der unter anderem zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.“  https://www.bmuv.de/themen/verbraucherschutz-im-bmuv/digitaler-verbraucherschutz/impressumspflichtl "

Übrigens
Auch wenn Ihr Verein eine eigene Facebookseite betreibt, darf ein Impressum dort nicht fehlen.
Einen entsprechenden Generator finden Sie beispielsweise hier:
https://www.e-recht24.de/facebook-impressum-generator.html

Urheberrechts- und Markenrechts-Verletzungen


Trotz vielfacher Warnungen begehen Vereine noch immer Urheber- oder Markenrechtsverletzungen. Die damit verbundene Abmahnung durch Rechtsanwälte lässt in der Regel nicht lange auf sich warten.
Daher möchten wir erneut einen kurzen Überblick über das Urheber- und Markenrecht geben. Fast jeder Verein und erst recht jeder Verband hat eine Website, mit der er für sich wirbt oder über sich informiert. Es werden nicht nur Veranstaltungen angekündigt, Spielberichte und Trainingspläne veröffentlicht oder Vereinshistorien dargestellt, sondern auch Anfahrtspläne gezeigt und die Web-Präsenz mit Bildern aus dem Internet dekoriert.
All diese Aktivitäten bergen die Gefahr, dass der unbedarfte Ersteller oder Webmaster geschützte Rechte Dritter verletzt. Geistiges Eigentum ist nicht generell rechtlich geschützt, sondern nur, wenn die Rechtsordnung einer Person entsprechende Rechte zuweist, z.B. durch Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte. Inhaber eines solchen Rechts ist z.B. der Anmelder eines Patents oder der Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks.

Das Urheberrecht erlischt generell 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht an Lichtbildern erlischt dagegen 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes. Die Rechteinhaber selbst oder findige Anwaltskanzleien bedienen sich inzwischen bestimmter Tools und Programme zum Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen an Bildern, Karten und Texten im Internet. Dabei finden sie aber auch immer mehr Vereine, die entsprechende Rechte verletzten oder verletzt haben. Bei gewerblichem Handel können Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen (gemäß § 106 UrhG). Zudem können die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen und kostenpflichtig abmahnen.
Von einer Markenrechtsverletzung spricht man, wenn Dritte unbefugt eine eingetragene Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden. (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Nutzung durch Private im privaten Verkehr kann keine Markenrechtsverletzung sein.

Geschützte (Wort-)Marken können z.B. sein: Thai-Bo, Ballermann 6-Party, Spanische Nacht, Spring Break, usw. Trotz Warnungen vor den Gefahren der Rechtsverletzungen im Internet finden sich sehr zahlreiche leichtfertige Verstöße im Vereinsbereich. Teilweise offenbar darauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien schreiben die Vereine in wahren „Abmahnungswellen“ an und fordern in der Regel

  1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Schadensersatz in Höhe von z.B. 24 Monaten Lizenzgebühr (im Wege der so genannten Lizenzanalogie)
  3. RA-Gebühren, basierend auf einem Gegenstandswert aus 1. und 2.
  4. oft noch eine Kostenpauschale.

Besteht für die gemeldeten Schadenfälle Versicherungsschutz?

Die Verwendung einer geschützten Marke oder einer urheberrechtlich geschützten Karte auf der Website zählt zu der versicherten satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins. In der Rechtsschutzversicherung über die Sportversicherung des lsb h ist dieses Kostenrisiko nicht versichert. In der Haftpflichtversicherung der Sportversicherungsverträge sind grundsätzlich Vermögensschäden versichert, die von Dritten beim Verein oder den versicherten Personen aufgrund eines Verstoßes geltend gemacht werden. Für Eigenschäden (z.B. gegenüber dem Vorstand) kann der Verein über die Sportversicherung eine Zusatzversicherung abschließen.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Verstoß gegen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Bei Unterlassungsansprüchen/strafbewehrten Unterlassungserklärungen handelt es sich jedoch nicht um einen Schadensersatzanspruch. Somit ist auch die Abwehr nicht Gegenstand des Sportversicherungsvertrages.
Versicherungsschutz besteht also nur für den Schadensersatzanspruch. Als Schaden werden in der Regel entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht. Häufig ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zweifelhaft. Der Urheberrechts- oder Markenrechtsinhaber ist dafür im Einzelnen darlegungs- und beweispflichtig.

Die Rechtsanwalts-Gebühren sind in Bezug auf den Schadenersatz versichert, nicht jedoch in Hinblick auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Anfang 2008 hat es eine erfreuliche Änderung der Gesetzeslage gegeben: Die Rechtsanwaltsgebühren müssen sich für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100 € beschränken (§ 97a UrhG).
Quelle: aragvid-arag

Weitere interessante Informationen zu Abmahnung und Urheberrechtsverletzung gibt es auf der Webseite der ARAG

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