Spenden

Spendenregeln

und Spendenformen


Oberster Grundsatz einer Spende ist die Freiwilligkeit.

Es darf keine Gegenleistung vorhanden sein. Selbst bei Verdacht einer Gegenleistung ist eine Spende ausgeschlossen (z.B. Vereins ermöglicht neben der Spendenbescheinigung eine Werbemaßnahme, Werbung auf der Homepage des Vereins, Link auf der Hompage des Vereins, Bekanntgabe der Leistung des Spenders im Vereinsheft, oder während einer Veranstaltung, Bandenwerbung, Trikotwerbung, Werbung kann auch in Form einer Duldung erfolgen, Verein duldet eine Werbemaßnahme des Spenders).

Die ausstellende Körperschaft muss gemeinnützig sein.

Die Spende muss ordnungsgemäß im Kassenbuch des gemeinnützigen Vereins verbucht werden.

Verwendung des amtlichen Vordrucks einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung).
Muster-Zuwendungsbestätigungen finden Sie direkt im Verwaltungsportal Hessen.

Der gemeinnützige Verein muss den Nachweis über die satzungsmäßige Verwendung der Spende führen.

  • Zweckgebundene Spende = Verein muss Spende verwenden, wie  vom Spender gewünscht.
  • Freie Spende = Verein darf Spende für Satzungszweck verwenden.
  • Bei Aufwandsspenden muss das Vereinsvermögen höher sein, als die Summe aller ausgestellten Aufwandsspenden eines Kalenderjahres.

Geldspende


Charakter einer Geldspende = es fließt Geld

Bargeldhingabe an den Verein. Einzahlung auf das Bankkonto des Vereins =
Ausstellung einer Spendenbescheinigung.

Überweisung der Spende auf das Bankkonto des Vereins = Ausstellung einer Spendenbescheinigung

Aufwandsspende


Charakter einer Aufwandsspende = es fließt kein Geld

Dem gemeinnützigen Verein müssen der zivilrechtliche Anspruch und die Verzichtserklärung des Vereinsmitarbeiters vorliegen und zwar in einem Zeitraum von drei Monate nach Beendigung der Ereignisses (z.B. bei Jahresvertrag = spätestens im März des Folgejahres).

Der Tätigkeit für den Verein muss durch die Vereinssatzung erlaubt sein, oder es liegt eine Vereinbarung (z.B. Vertrag) vor. Auch ein Vorstandsbeschluss ist ausreichend.

Der Vereinsmitarbeiter muss seinen Aufwand gegenüber dem Vereinsvorstand nachweisen.

Bei Verwendung des amtlichen Vordrucks einer Spendenbescheinigung ist zu beachten:
Die Feststellung: Es handelt sich um den Verzicht der Erstattung von Aufwendungen ist mit JA zu beantworten (anzukreuzen).

Der Nachweis über den Aufwand des Vereinsmitarbeiters ist zu der Kopie der Spendenbescheinigungen zu nehmen.

Sachzuwendung


Charakter einer Sachzuwendung =    Hingabe eines Wirtschaftsgutes oder einer Leistung

Verpflichtung des Vereins: Feststellung des Wertes des Wirtschaftsgutes oder der Leistung zum Zeitpunkt der Hingabe oder Ausführung.

Führung des Nachweises über den Wert des Wirtschaftsgutes oder der Leistung

Feststellung, woher das Wirtschaftsgut kommt, Privat- oder Betriebsvermögens des Spenders. Die Aussage des Spenders ist auf der Spendenbescheinigung anzukreuzen.
Steuerliche Ermittlungen obliegen der Finanzverwaltung.

Verwendung des amtlichen Vordrucks für Sachzuwendungen


Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung
(LA-RSV)

Ansprechpartner*innen

Vereinsmanagement

Steffen Kipper

Geschäftsbereichsleiter


Tel.: 069 6789-255
Fax: -303
E-Mail: skipper@remove-this.lsbh.de

Miriam Wollmann

Investitionszuschüsse, Bezuschussung ÜL & VM

Tel.: 069 6789-290
Fax: -303
E-Mail: mwollmann@remove-this.lsbh.de

Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

Tel.: 069 6789-318
Fax: -303
E-Mail: rhoffmeister@remove-this.lsbh.de

Sabine Salzmann

Jubiläen, Ehrungen, Bezuschussung ÜL, GEMA

Tel.: 069 6789-445
Fax: -303
E-Mail: ssalzmann@remove-this.lsbh.de

Christiane Göckel

Investitionszuschüsse


Tel.: 069 6789-264
Fax: -303
E-Mail: cgoeckel@remove-this.lsbh.de

Sarah Feldmann

Bezuschussung ÜL


Tel.: 069 6789-254
Fax: -303
E-Mail: sfeldmann@remove-this.lsbh.de

Nadine Franz

Bezuschussung ÜL

 

Tel.: 069 6789-241
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E-Mail: nfranz@remove-this.lsbh.de

Geschäftsbereich

Allgemeine Kontaktdaten


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