Spenden
Spendenregeln
und Spendenformen
Oberster Grundsatz einer Spende ist die Freiwilligkeit.
Es darf keine Gegenleistung vorhanden sein. Selbst bei Verdacht einer Gegenleistung ist eine Spende ausgeschlossen (z.B. Vereins ermöglicht neben der Spendenbescheinigung eine Werbemaßnahme, Werbung auf der Homepage des Vereins, Link auf der Hompage des Vereins, Bekanntgabe der Leistung des Spenders im Vereinsheft, oder während einer Veranstaltung, Bandenwerbung, Trikotwerbung, Werbung kann auch in Form einer Duldung erfolgen, Verein duldet eine Werbemaßnahme des Spenders).
Die ausstellende Körperschaft muss gemeinnützig sein.
Die Spende muss ordnungsgemäß im Kassenbuch des gemeinnützigen Vereins verbucht werden.
Verwendung des amtlichen Vordrucks einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung).
Muster-Zuwendungsbestätigungen finden Sie direkt im Verwaltungsportal Hessen.
Der gemeinnützige Verein muss den Nachweis über die satzungsmäßige Verwendung der Spende führen.
- Zweckgebundene Spende = Verein muss Spende verwenden, wie vom Spender gewünscht.
- Freie Spende = Verein darf Spende für Satzungszweck verwenden.
- Bei Aufwandsspenden muss das Vereinsvermögen höher sein, als die Summe aller ausgestellten Aufwandsspenden eines Kalenderjahres.
Geldspende
Charakter einer Geldspende = es fließt Geld
Bargeldhingabe an den Verein. Einzahlung auf das Bankkonto des Vereins =
Ausstellung einer Spendenbescheinigung.
Überweisung der Spende auf das Bankkonto des Vereins = Ausstellung einer Spendenbescheinigung
Aufwandsspende
Charakter einer Aufwandsspende = es fließt kein Geld
Dem gemeinnützigen Verein müssen der zivilrechtliche Anspruch und die Verzichtserklärung des Vereinsmitarbeiters vorliegen und zwar in einem Zeitraum von drei Monate nach Beendigung der Ereignisses (z.B. bei Jahresvertrag = spätestens im März des Folgejahres).
Der Tätigkeit für den Verein muss durch die Vereinssatzung erlaubt sein, oder es liegt eine Vereinbarung (z.B. Vertrag) vor. Auch ein Vorstandsbeschluss ist ausreichend.
Der Vereinsmitarbeiter muss seinen Aufwand gegenüber dem Vereinsvorstand nachweisen.
Bei Verwendung des amtlichen Vordrucks einer Spendenbescheinigung ist zu beachten:
Die Feststellung: Es handelt sich um den Verzicht der Erstattung von Aufwendungen ist mit JA zu beantworten (anzukreuzen).
Der Nachweis über den Aufwand des Vereinsmitarbeiters ist zu der Kopie der Spendenbescheinigungen zu nehmen.
Sachzuwendung
Charakter einer Sachzuwendung = Hingabe eines Wirtschaftsgutes oder einer Leistung
Verpflichtung des Vereins: Feststellung des Wertes des Wirtschaftsgutes oder der Leistung zum Zeitpunkt der Hingabe oder Ausführung.
Führung des Nachweises über den Wert des Wirtschaftsgutes oder der Leistung
Feststellung, woher das Wirtschaftsgut kommt, Privat- oder Betriebsvermögens des Spenders. Die Aussage des Spenders ist auf der Spendenbescheinigung anzukreuzen.
Steuerliche Ermittlungen obliegen der Finanzverwaltung.
Verwendung des amtlichen Vordrucks für Sachzuwendungen
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung
(LA-RSV)
Ansprechpartner*innen
Vereinsmanagement
Steffen Kipper
Geschäftsbereichsleiter
Tel.: 069 6789-255
Fax: -303
E-Mail: skipper@ lsbh.de
Miriam Wollmann
Investitionszuschüsse, Bezuschussung ÜL & VM
Tel.: 069 6789-290
Fax: -303
E-Mail: mwollmann@ lsbh.de
Ralph Hoffmeister
Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL
Tel.: 069 6789-318
Fax: -303
E-Mail: rhoffmeister@ lsbh.de
Sabine Salzmann
Jubiläen, Ehrungen, Bezuschussung ÜL, GEMA
Tel.: 069 6789-445
Fax: -303
E-Mail: ssalzmann@ lsbh.de
Christiane Göckel
Investitionszuschüsse
Tel.: 069 6789-264
Fax: -303
E-Mail: cgoeckel@ lsbh.de
Sarah Feldmann
Bezuschussung ÜL
Tel.: 069 6789-254
Fax: -303
E-Mail: sfeldmann@ lsbh.de
Nadine Franz
Bezuschussung ÜL
Tel.: 069 6789-241
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E-Mail: nfranz@ lsbh.de
Geschäftsbereich
Allgemeine Kontaktdaten
Tel.: 069-6789 555
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