Finanzen im Verein

Finanzen

im Verein


"Wie gerne würden wir uns nur unserem Sport widmen, unbelastet vom schnöden Mammon…"
… aber natürlich funktioniert das nicht.

Neben den Mitgliedsbeiträgen – die das finanzielle Fundament im ideellen Bereich eines jeden gemeinnützigen Vereins darstellen – gibt es natürlich auch noch andere Einnahmequellen.
Spenden, Einnahmen aus Sponsoringverträgen oder die finanzielle Unterstützung eines Gönners können aber immer nur als "Sondereinnahmen" betrachtet werden und sollten nicht dauerhaft zur Deckung der Vereinsausgaben eingeplant sein. Denn es sind schon viele Vereine in finanzielle Engpässe geraten, die sich vom Geld eines Sponsors oder eines Gönners abhängig gemacht haben.

Einnahmen aus Kursen und Trainingsstunden sind ebenso an der Tagesordnung, wie die Einnahmen aus Eintrittsgeldern oder dem Verkauf von Speisen und Getränken, die bei der Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins erzielt werden können.
Und Vereine, die eigene Sportstätten oder andere Liegenschaften besitzen, können lang- oder kurzfristige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaften. Nicht zu vergessen, die Einnahmen aus einer vom Verein bewirtschafteten Gaststätte.

Die oben genannten Beispiele stellen nicht abschließend alle Möglichkeiten zur Finanzierung des Vereinslebens dar. Es gibt Vereine, die Reisen organisieren oder Sportzubehör verkaufen und solche,  die den Verkauf von Merchandiseartikeln praktizieren – Sportvereine bzw. ihre Vorstände und Mitarbeiter sind hier sehr ideenreich.

E-Rechnung ab 01.01.2025 für gemeinnützige Vereine

Ab dem 01.01.2025 gilt grundsätzlich die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Die Vorschriften zur E-Rechnung gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein Kleinunternehmer ist, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Gesetzliche Sonderregelungen für gemeinnützige Organisation existieren nicht. Maßgeblich ist das Vorliegen der Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und umfasst damit auch die Kleinunternehmer nach § 19 UStG. 

Das BMF hat zur Thematik E-Rechnung am 15. Oktober 2024 das folgende Schreiben veröffentlicht und auch eine eigene FAQ-Liste (eine Liste häufig gestellter Fragen und die Antworten hierzu) auf seiner Website zusammengestellt.

Fragen und Antworten zum Thema E-Rechnung

Ab wann ist die E-Rechnung verpflichtend zu verwenden?
Ab dem 01.01.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden.

Was müssen Vereine in Bezug auf die E-Rechnung beachten?
Auch Vereine müssen ab 01.01.2025 elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Ab 01.01.2028 müssen sie diese auch ausstellen können. Vereine müssen dann an Unternehmer bzw. Unternehmen E-Rechnungen ausstellen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Mitgliedern um keine Unternehmer/Unternehmen handelt, müssen bei Rechnungen an Vereinsmitglieder, beispielsweise beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen keine E-Rechnungen ausgestellt werden.

Wie sollte der Verein jetzt vorgehen?
Es empfiehlt sich, die folgenden Arbeitsschritte zu prüfen.

  • Im Verein prüfen, ob dieser vom Thema E-Rechnung betroffen ist.
  • Prüfen, ob die im Verein eingesetzten Programme das Thema E-Rechnung umsetzen können, ggf. Kontakt mit dem Software-Anbieter aufnehmen – Update?
  • Umstellung von Fall zu Fall vorbereiten.

Welche Voraussetzungen müssen Vereine zum Empfang einer E-Rechnung erfüllen?
Ab dem 01.01.2025 besteht für inländische Unternehmer, zu denen auch Vereine zählen, die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen und verarbeiten zu können. Zum Empfang reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Braucht man ein spezielles Programm zum Verarbeiten/Lesen von E-Rechnungen?
Für das Verarbeiten bzw. Lesen von E-Rechnungen wird zusätzlich zum E-Mail-Postfach ein anderes Programm benötigt, welches die maschinenlesbare Datei auch menschenlesbar macht. Bei einer XML-Datei (XRechnung) benötigt es definitiv ein Programm, da diese Art von Datei nur maschinenlesbar ist (Beispiel-Programme: DATEV, Lexware, SAP, openZ, Billomat, …). Wenn die E-Rechnung das ZuGFeRD-Format hat, dann ist diese Datei sowohl menschenlesbar als auch maschinell lesbar. Es benötigt zur Verarbeitung allerdings eine spezielle Software.

Wie müssen E-Rechnungen übermittelt werden?
Die Übermittlung muss in elektronischer Form erfolgen. Dabei kann beispielsweise der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-)Portal in Betracht gezogen werden. Eine Übergabe der XML-Datei auf einem externen Speichermedium (z.B. USB-Stick) würde die Voraussetzungen nicht erfüllen und allenfalls als sonstige Rechnung gelten.

Wann liegt zukünftig eine elektronische Rechnung vor?
Zukünftig liegt eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Das Format muss dabei entweder den Anforderungen der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments oder, im Falle einer Vereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, der Norm EN 16931 entsprechen.
Zudem muss eine maschinelle Lesbarkeit durch eine XML-Datei gegeben sein.

Wann spricht man von einer sog. „sonstigen Rechnung“?
Bei Rechnungen

  • für einen Umsatz an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, oder
  • über steuerpflichtige Werklieferungen
  • oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen Empfänger

kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
Hierbei kann eine Papierrechnung umsatzsteuerrechtlich zulässig ausgestellt und übermittelt werden.
Eine Ausstellung und Übermittlung als E-Rechnung oder als eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ist hingegen in diesen Fällen nur mit der Zustimmung des Empfängers möglich (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG).

Rechnungen an Vereinsmitglieder können per Papierformat oder JPEG- oder PDF-Datei übermittelt werden.

Anmerkung:
Ab dem 01.01.2025 gelten Rechnungen in Papierform oder eine JPEG- oder eine PDF-Datei als „sonstige Rechnung“.

Wie verhält sich die Verpflichtung einer E-Rechnung bei Kleinbetragsrechnungen?
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

Welche Formate sind für die E-Rechnung zulässig?
E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch hybriden Format erstellt werden. Ein hybrides Format besteht neben dem strukturierten Datenteil (z.B. XML-Datei) auch aus einem menschenlesbaren Datenteil (z.B. PDF-Dokument). Rechnungsformate, die der Norm EN 16931 entsprechen, sind immer zulässig (z.B. nach dem XStandard oder nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1.).
Es gibt hier verschiedene Anbieter, um eine Rechnung in diesem Format ausstellen zu können (kostenpflichtig und kostenfrei).

Welchen Umfang muss eine E-Rechnung haben?
Voraussetzung für eine E-Rechnung ist u. a. die Möglichkeit einer elektronischen Verarbeitung. Hierbei müssen alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein.

Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung empfangen kann?
Wenn die Annahme einer E-Rechnung verweigert wird, oder der Rechnungsempfänger technisch nicht dazu in der Lage ist, besteht kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung (Papierformat oder PDF). Der Rechnungsaussteller hat nachweislich seine Pflicht erfüllt.

Wie müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Seitens der Finanzverwaltung muss eine maschinelle Auswertbarkeit sichergestellt werden. Auch zusätzlich übersandte Dokumente mit Aufzeichnungen, die für die Besteuerung relevant sind, müssen so aufbewahrt werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form vorliegen und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllen (z.B. Buchungsvermerke).

Welches System bietet sich für Sportvereine an?
Vereine, die bereits elektronische Buchhaltungsprogramme einsetzen, sollten zunächst mit dem Hersteller abstimmen, ob es entsprechende Erweiterungen des Systems hinsichtlich der E-Rechnung gibt.
Vereine, die jetzt umsteigen, sollten grundsätzlich prüfen, welches der angebotenen Systeme zum Anwender passt. Ein Großteil der Hersteller bietet dafür entsprechende, kostenfreie Testzeiträume an. Unter den folgenden Links werden einzelne Hersteller miteinander verglichen, wobei das Feld der unterschiedlichen Anbieter noch deutlich größer ist. Da die Nutzbarkeit insbesondere vom Anwender abhängig ist, gibt es seitens des lsb h keine besondere Empfehlung zu einem der angebotenen Systeme.

https://www.fuer-gruender.de/wissen/unternehmen-fuehren/buchhaltung/rechnung/e-rechnung-software/#c59731

https://www.chip.de/news/Ab-2025-Pflicht-Kostenloses-Tool-fuer-Ihre-E-Rechnungen_185471244.html

https://www.experte.de/buchhaltung/e-rechnung-software-kostenlos

 

Beiträge

Mitgliedsbeiträge stellen das finanzielle Fundament eines jeden Sportvereins dar, der sein Tätigkeitsfeld hauptsächlich im ideellen Bereich hat.

Grundsätzlich gilt, dass mit den Mitgliedsbeiträgen zumindest die laufenden Kosten des Vereinslebens (z.B. Hallen- und Trainerkosten, Energiekosten, Versicherungen etc.) gedeckt werden müssen.
Eine Vielzahl der hessischen Vereine hat ihre Mitgliedsbeiträge allerdings so knapp kalkuliert, dass sie keinen großen finanziellen Spielraum haben. Wenn die Mitgliederzahlen sinken, sind einige von ihnen direkt in ihrer Existenz bedroht. Das darf nicht geschehen.

Moderne Sportvereine sollten immer darauf bedacht sein, sich und ihre Angebote weiter zu entwickeln. Denn wie heißt es so schön, Stillstand ist Rückschritt...

Natürlich muss die Beitragshöhe angemessen sein, aber Investitionen in die Qualität des Sportangebots und die Qualifikation der Mitarbeiter sind Investitionen in die Zukunft des Vereins.  

Vereine leisten einen wichtigen Beitrag in der Gesellschaft. Sie bieten ihren Mitgliedern ein umfangreiches Sportangebot und darüber hinaus die ideellen Werte, die Vereine so besonders machen. Gemeinschaft, Spaß, sportliche Erfolge und das gute Gefühl, das sportliche Bestätigung und ehrenamtliches Engagement in uns erzeugen u.v.m.
Vereine sollten sich nicht kleinreden oder unter Wert verkaufen lassen. Sie leisten wertvolle Arbeit, die auch entsprechend nach außen vertreten und kommuniziert werden muss und von den Mitgliedern entsprechend honoriert werden sollte.

Beitragserhöhung

Warum eine Beitragserhöhung oftmals notwendig ist.
Wie sie richtig kommuniziert und durchgeführt wird.


Nicht selten geraten Vereine hinsichtlich ihrer finanziellen Lage in die Bredouille: Die Vereinseinnahmen gehen zurück, die Ausgaben für den Vereinsbetrieb (Hallen-, Personalkosten etc.) steigen drastisch an. Die erste Frage, die sich der Vorstand stellt ist klar: Wie können wir die Einnahmenseite steigern? Sich hierzu an den nächstliegenden Posten heranzutrauen - an die Mitgliedsbeiträge - ruft meistens jedoch große Bedenken, wenn nicht auch Angst hervor. Wann eine Beitragserhöhung sinnvoll und oftmals zwingend notwendig ist, möchten wir Ihnen im Folgenden mit einigen Argumenten verdeutlichen. Diese Argumente und weiteren Hinweise können Sie nutzen, um eine Beitragserhöhung in Ihrem Verein richtig zu kommunizieren und durchzuführen, ohne dass das Vorhaben in einem Fiasko endet.

Wann über eine Beitragserhöhung nachgedacht werden sollte

Das Thema Beitragserhöhung sollte im Vorstand behandelt werden, unter anderem:

  • Wenn in den letzten Jahren keine Erhöhung mehr stattgefunden hat.
  • Wenn ersichtlich ist, dass die finanzielle Gesamtsituation im Verein schwierig wird.
  • Aber auch wenn es dem Verein finanziell gut geht, sollte eine regelmäßige (leichte) Beitragsanpassung immer mal wieder ein Thema sein. Denn eins ist gewiss: Die laufenden Kosten steigen fortwährend.

Tipp: Betrachten Sie sich die Entwicklung der Einnahmen- und Ausgabenseite der letzten Jahre einmal genauer. Stellen Sie die Entwicklung grafisch in einem Diagramm dar. Nehmen Sie sich frühzeitig dem Thema an, bevor es auf einmal zu spät ist.

Warum über eine Beitragserhöhung nachgedacht werden sollte

  • Mitgliedsbeiträge sind die zentrale und verlässlichste Einnahmequelle im Verein. Um zukünftig finanziell und wirtschaftlich bestehen zu können, sollte fortwährend eine Beitragsanpassung an die aktuelle Vereinssituation durchgeführt werden.
  • Alles wird stetig teurer (Miete, Energiekosten, Personalkosten, etc.) - die Einnahmen (Mitgliedsbeiträge) allerdings, sind oftmals über viele Jahre, gar Jahrzehnte, gleich geblieben. Viele Vorstände haben Angst, mit einer Beitragserhöhung Mitglieder zu vergraulen oder mit der Erhöhung bei der Mitgliederversammlung zu scheitern, wodurch der Vorstand den Verein unter Umständen über die Zeit in eine gefährliche, existenziell bedrohliche Lage manövrieren kann.
  • Als Faustregel gilt, dass über die Mitgliedsbeiträge mindestens die laufenden Kosten gedeckt werden müssen.
  • Viele Vereine haben Beitragsstrukturen in einer so geringen Höhe, die bei gleichzeitigem Mitgliederrückgang oder Mitgliederstagnation keinen großen finanziellen Spielraum mehr zulassen.
  • Nur eine angemessene Beitragshöhe, die nicht lediglich nur zur Deckung der Kosten kalkuliert ist, ermöglicht Wachstum, Qualität und gute Sportangebote.
  • Vereine sollten sich nicht unter Wert verkaufen! In unseren Sportvereinen wird viel geleistet und den Mitgliedern ein umfangreiches Angebot zur Verfügung gestellt. Dies sollte entsprechend kommuniziert, nach außen vertreten und honoriert werden.

Tipp: Eine Beitragserhöhung sollte nicht nur einmalig stattfinden. Eine regelmäßige Erhöhung (alle paar Jahre) in kleineren Schritten ist für die Mitglieder nicht schmerzhaft, leichter zu kommunizieren und durchzusetzen.

Warum eine Beitragserhöhung sinnvoll ist

  • Im Rahmen des Gesellschaftswandels in den letzten Jahren sind auch die Ansprüche der Bevölkerung an den Sportverein gestiegen. Der Verein wandelt sich zunehmend zu einem Dienstleister, der Sport im Verein mit allem drum herum als Leistung zur Verfügung stellen soll. Für diese Leistungen sind die Sportinteressierten auch bereit - sofern entsprechend qualitative Angebote zur Verfügung gestellt werden - zu bezahlen. Das beweisen die zahlreichen kommerziellen Sportangebote, für die viel höhere Entgelte verlangt werden als bei den Vereinen.
  • Auch die Erwartungen der Bestandsmitglieder steigen. So muss das sportliche und gesellschaftliche Angebot angepasst und vergrößert werden, Trainer neu engagiert oder weiterqualifiziert werden, neue Hallen und Sportgeräte beschafft werden, usw. Alles das verursacht zusätzliche Fixkosten, die dauerhaft über die Mitgliedsbeiträge gegenfinanziert werden müssen. Sind die Verbesserungen gut gemacht, so sind auch die Mitglieder bereit für mehr Qualität mehr zu zahlen.
  • Die Aus- und Weiterbildung der vereinseigenen Trainer und Übungsleiter muss gewährleistet und finanziert werden. Fehlende qualifizierte Übungsleiter müssen immer öfter extern für den Verein gewonnen werden.Verständlich, dass diese eine adäquate Entlohnung für ihre Tätigkeit verlangen.
  • Insbesondere in Zeiten der Finanzknappheit bzw. der wirtschaftlichen Krise im Verein ist die Beitragserhöhung ein notwendiges Mittel um zu überleben. Neben der Finanzmittelbeschaffung aus anderen Quellen (Zuschüsse, Spenden, etc.) sind die Mitgliedsbeiträge die sicherste und nachhaltigste Finanzierung.
  • Zudem werden auch die Mittelzuweisungen externer Geber, insbesondere für die allgemeine Vereinsarbeit, immer geringer.

Argumente für eine Beitragserhöhung

Gerade wenn in der Vergangenheit oder in anderen bekannten Vereinen eine Beitragserhöhung durch die Ablehnung in der Mitgliederversammlung gescheitert ist, ist die Angst groß im eigenen Verein könnte es genauso ablaufen. Dies muss aber nicht sein! Folgende Argumente können für die sachliche Begründung einer notwendigen Beitragserhöhung genutzt werden, um die Mitglieder zu überzeugen. Machen Sie im wahrsten Sinne des Wortes „Werbung“ für Ihre Maßnahme „Beitragserhöhung“:

  • Zeigen Sie die vergangenen, aktuellen und zukünftigen finanziellen Belastungen für Ihren Verein offen, gut gegliedert und transparent auf.
  • Argumentieren Sie mit einer Orientierung am Preisindex und der allgemeinen Kostensteigerung am Markt. Suchen Sie Positionen / Kostenverursacher, die Ihre Mitglieder privat auch betreffen (z.B. KFZ-Versicherung mit steigenden Beiträgen, Stromkosten, etc.) als Argumentationsbeispiele.
  • Verdeutlichen Sie die Wichtigkeit der Mitgliedsbeiträge als zuverlässigste Finanzstütze des Vereins.
  • Unterstreichen Sie, dass die Beitragszahlung eine satzungsgemäße Verpflichtung der Mitglieder zur Sicherstellung der Vereinsaufgaben ist. Stellen Sie aber gleichzeitig auch dar, was die Mitglieder hierfür bekommen, und dass die Kosten hierzu stetig steigen. Argumentieren Sie damit, dass mit den Beiträgen ein besonderes Angebot geschaffen wird, von dem alleinig die Mitglieder profitieren. Der Verein leistet ein Vielfaches an Gegenwert.
  • Zeigen Sie einmal auf, für welche Dinge die Bevölkerung bzw. die Mitglieder welches Geld im Alltag ausgeben und setzen Sie dies in den Vergleich zu Ihrem Verein. Beispielsweise ein Kinobesuch, der im Durchschnitt zwischen 8-12 Euro kostet oder der Monatsbeitrag in einem Fitnessstudio, der zwischen 20 und 60 Euro liegt.
  • Wird die Beitragserhöhung unter dem Argument der Vergrößerung des Vereinsangebotes (z.B. Renovierung, Anbau, etc.) durchgeführt, sollte vorab ein schlüssiges Konzept erarbeitet werden.
  • Der Verein funktioniert nur als Solidargemeinschaft. Alle Mitglieder zahlen zum Wohle aller, auch wenn sie mal eine Zeit lang passives Mitglied im Verein sind.

Wie die Mitglieder von einer Beitragserhöhung überzeugt werden können

  • Die Mitglieder müssen frühzeitig und im Vorfeld der Mitgliederversammlung von der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der angestrebten Beitragserhöhung überzeugt werden. Dies gelingt nur mit einer gut vorbereiteten und argumentativ belegten Begründung.
  • Erfahren die Mitglieder erst bei der Einladung zur Mitgliederversammlung - im schlimmsten Fall erst während der Mitgliederversammlung - von dem Thema Beitragserhöhung, so entsteht garantiert eine große Abwehrhaltung. Die Mitglieder sind in diesem Falle mit einer schnellen Entscheidung überfordert und fühlen sich nicht richtig informiert. Denn bei einer Beitragserhöhung geht es immer an deren Allerheiligstes, ihr Geld.
  • Kritik der Mitglieder an einer Beitragserhöhung muss im Vorfeld an- und aufgenommen werden. Kritiker sollten stets mit sachlichen Begründungen überzeugt und in Multiplikatoren verwandelt werden.

Tipps, für eine mögliche frühzeitige Kommunikation an die Mitglieder:

  • Gehen Sie in den Dialog mit Ihren Mitgliedern. Gewinnen Sie Multiplikatoren für Ihre Argumente.
  • Schreiben Sie einen ausführlichen Bericht in Ihrem Vereinsmagazin.
  • Verfassen Sie ein Argumentationsschreiben an Ihre Mitglieder.
  • Bereiten Sie eine sachliche, argumentative Präsentation für Ihre Mitgliederversammlung vor (bestenfalls mit Beamer, um so auch Zahlen, Kostenverläufe und -entwicklungen grafisch darzustellen).
  • Initiieren Sie offene Gespräche für die Mitglieder mit dem Vorstand.

Was Sie bei der Durchführung einer Beitragserhöhung beachten sollten

Oftmals scheitert eine Beitragserhöhung, obwohl sie frühzeitig und gut argumentiert ist, daran, dass diese nicht formgerecht und durch die richtigen Organe beschlossen worden ist. Folgendes sollten Sie demnach bei der Durchführung einer Beitragserhöhung beachten:

  • Grundsätzlich ist zunächst einmal zu prüfen, was Ihre Satzung zum Thema Beiträge vorgibt. Wer legt die Beiträge fest? Sind die Beiträge direkt in der Satzung oder in einer Beitragsordnung aufgeführt? Wer entscheidet über die Beiträge bzw. über eine Beitragserhöhung?
  • Nach §58 BGB hat die Satzung darüber Bestimmungen zu enthalten, „ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind“. Die Satzung sollte also Angaben machen, über- die Beitragsarten- das Organ, das über die Beitragsfestsetzung entscheidet (z.B. die Mitgliederversammlung, der Vorstand, etc.)
  • Bestimmt die Satzung nicht ausdrücklich, wer zur Beitragsfestsetzung befugt ist, so entscheidet nach §32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für die Festsetzung von Abteilungsbeiträgen. Ist nach der Vereinssatzung für die Festlegung der Beitragshöhe ein anderes Vereinsorgan zuständig, zum Beispiel der Vorstand, dann ist dieses Vereinsorgan auch alleine dafür zuständig. Diesem kann auch durch die Satzung die Befugnis gegeben werden eine Beitragsordnung zu erlassen und zu ändern, in der die genaue Beitragshöhe und Beitragsdifferenzierungen festgelegt werden. Die Beitragsart selbst kann allerdings nur in der Satzung geregelt werden.

Verweis in der Satzung auf eine Beitragsordnung
Wird in der Satzung auf eine Beitragsordnung verwiesen, in der z.B. Beitragsdifferenzierung und die Beitragshöhe geregelt wird, so ist dabei folgendes zu beachten: Die Beitragsordnung darf keine Regelungen beinhalten, die denen der Satzung entgegenstehen oder die zwingend in die Satzung und somit nicht in die Beitragsordnung gehören.

Musterformulierung:
Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag in Geld zu erbringen. Näheres, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages, regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  • Die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist rechtlich nach oben nicht begrenzt. Ist die Beitragserhöhung aber beträchtlich, kann dem Mitglied wegen der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zustehen, selbst wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Auch die Häufigkeit einer Beitragserhöhung im Verein ist rechtlich nach oben nicht gedeckelt.
  • Wichtig: Achten Sie auf die formal richtige Ankündigung der Beschlussfassung zur Beitragserhöhung in der Einladung Ihrer Mitgliederversammlung. Hierzu muss bei Änderungen der Beitragsordnung bzw. Satzung in der Einladung detailliert aufgeführt werden, welche Änderungen beschlossen werden sollen. Bei Neufassung der Beitragsordnung sollte der Entwurf zur Beschlussfassung der Einladung beigelegt werden.

Beispiel einer formal richtigen Einladung zur Mitgliederversammlung

Variante „Beitragserhöhung“:
Tagesordnungspunkt XY: „Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ab XX.XX.XXXX“
Variante „Beitragsordnung“:
Tagesordnungspunkt XY: „Änderung der Beitragsordnung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf“

  • Wenn die Satzung nichts anderes vorgibt, entscheidet die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Möglichkeiten der Gestaltung eines Beitragssystems

In welcher Höhe eine Beitragsanpassung durchgeführt soll, und wie ein mögliches Beitragssystem bzw. eine Beitragsstaffelung aussehen kann, muss individuell in jedem Verein diskutiert werden. Einige Ideen und Hilfestellungen möchten wir Ihnen aufzeigen:

  • Beziehen Sie alle wichtigen Faktoren (Lage Ihres Vereins, Angebot, Größe Ihres Vereins, bereitgestellte Ressourcen, etc.) in Ihre Beitragsdiskussion mit ein.
  • Stellen Sie zunächst einmal Ihre zu erwartenden Ein- und Ausgaben gegenüber. Anhand dessen sehen Sie bereits, welchen Betrag Sie zwingend über die Mitgliedsbeiträge finanzieren müssen. Überlegen Sie sich daraufhin ein mögliches Beitragssystem und kontrollieren Sie - auch anhand Ihrer Mitgliederzahlen- ob der entsprechende Betrag auch dann noch hierüber (zumindest) gedeckt wird.
  • Diskutieren Sie ggf. über mögliche Beitragsdifferenzierungen, zum Beispiel nach
    • Staffelbeiträgen (für verschiedene Abteilungen, verschiedene Angebote oder Personengruppen)
    • Vergünstigungen (für Familien, Jugendliche, Studenten, Senioren, passive Mitglieder)
    • Sonderbeiträge (Aufnahmegebühren, Kursgebühren für einmalige Angebote, Umlagen, etc.), wobei für die Erhebung vereinsrechtlicher Umlagen grundsätzlich eine ausdrückliche Erlaubnis in der Vereinssatzung enthalten sein muss, die auch die Obergrenze festlegt.
  •  Für Mehrspartenvereine ergeben sich entsprechend weitere Möglichkeiten:
    • Grundbeitrag + Zusatzbeitrag für besonders kostenintensive Abteilungen/Sportarten
    • einheitlicher Betrag für alle Abteilungen
    • Beitrags-Flatrate, etc.
  • Diskutieren Sie auch, wann der Mitgliedsbeitrag entrichtet werden soll: jährlich, halbjährlich oder monatlich? Je kürzer die Zahlungsabstände, umso flexibler sind Sie in Ihren Investitionen.
  • Schauen Sie auch einmal über den Tellerrand: Welche Beitragsstrukturen haben andere Vereine, ggf. auch in anderen Bundesländern. Im Internet finden Sie bei vielen Vereinen eine Beitragsübersicht bzw. Beitragsordnung zum Download auf deren Homepage.

Quelle: Landessportverband für das Saarland (LSVS)
Der lsb h bedankt sich für die Genehmigung zur Nutzung des Inhaltes, der an das Medium angepasst und für hessische Vereine aufbereitet wurde.

Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen

Aktueller Stand zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen
Die Mitgliedsbeiträge sind körperschaftsteuerlich in der Regel dem ideellen Tätigkeitberiech des Vereins zuzuordnen und somit steuerfrei. Umsatzsteuerlich hingegen muss unterschieden werden, ob echte oder unechte Mitgliedsbeiträge vorliegen.

Gültige Auffassung der Finanzverwaltung:
Wird ein Verein nach den satzungsmäßigen Zwecken im Interesse aller Mitglieder tätig (Förderung der Allgemeinheit) und erhebt er dafür Mitgliedsbeiträge, die dazu bestimmt sind, die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen, liegen echte Mitgliedsbeiträge vor, die nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch erhoben werden (Abschnitt 1.4 Absatz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Echte Mitgliedsbeiträge werden in Erfüllung der Beitragspflicht als Mitglied gezahlt und nicht zur Abgeltung einer konkreten Leistung des Vereins. Dieser ideelle Tätigkeitsbereich eines Vereins bildet den nichtwirtschaftlichen Bereich eines Vereins (Abschnitt 2.3 Absatz 1a Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Voraussetzung eines echten Mitgliedsbeitrags ist weiterhin, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet und entrichtet werden. Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder abgestuft werden (Beitragsstaffellung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene), Abschnitt 1.4 Absatz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Berufung auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2002 (Aktenzeichen C-174/00 „Kennemer Golf & Country Club“) die Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins als steuerbares pauschaliertes Sonderleistungsentgelt für Leistungen des Vereins (Einräumung eines Nutzungsrechts von Sportanlagen) beurteilt. Danach können die Mitgliedsbeiträge die Gegenleistungen für die von einem Sportverein erbrachten Leistungen sein, auch wenn die Mitglieder die Vereinseinrichtungen nicht oder nicht regelmäßig nutzen.

Die Finanzverwaltung hat bislang in mehreren, nicht veröffentlichten Urteilen, die Auffassung des EuGH geteilt und die Mitgliedsbeiträge eines Vereins als umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch angesehen mit der Folge, dass die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

Die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen kann durch den Verein mit Berufung auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2002, Aktenzeichen C-174/00 „Kennemer Golf & Country Club“ beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass die gesamten Mitgliedsbeiträge und Aktivbeiträge für die Nutzung von Einrichtungen als steuerbar zu behandeln sind.

Ein Leistungsaustausch hinsichtlich von Mitgliedsbeiträgen bei einem reinen Förderverein ist regelmäßig zu verneinen gemäß Urteil des EuGH vom 12.02.2009 (Aktenzeichen C-515/07) und Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 24.09.2014 (Aktenzeichen V R 54/13).

Unechte Mitgliedsbeiträge:
Erbringt der steuerbegünstigte Verein Leistungen, die den Sonderbelangen einzelner oder aller Mitglieder dienen, und erhebt er dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, Abschnitt 1.4 Absatz 1 Satz 2 UStAE.
Sonderentgelte sind die Gegenleistungen für ganz bestimmte Leistungen des Vereins. Erforderlich ist, dass der Verein eine konkrete Leistung erbringt, die dem einzelnen Mitglied individuell zugutekommt. Die unechten Mitgliedsbeiträge sind steuerbar und umsatzsteuerlich anzusetzen.

Quelle: OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 16.02.2016 – S 7130 A -13 – St 16,
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Crowdfunding

Was ist Crowdfunding eigentlich?
Über Crowdfunding wird mittlerweile viel gesprochen und etliche Nutzer solcher Finanzierungsmodelle wissen bereits um die Stärke und die Möglichkeiten, die entsprechende Portale mit Hilfe der Masse an Internetnutzern bieten, um Gelder für Projekte, Produkte, Unternehmungen oder andere Zwecke zu sammeln. Für viele ist das Crowdfunding jedoch immer noch Neuland. Grund genug, um einige interessante Fakten zu diesem Thema bereitzustellen.

Crowdfunding ist eine Form der Finanzierung („funding“) durch eine Menge („crowd“) von Internetnutzern. Zur Spende oder Beteiligung wird über persönliche Homepages, professionelle Websites und spezielle Plattformen aufgerufen. Als Gegenleistung für die Crowdfunder bieten viele Projekte unterschiedlichste Möglichkeiten an, wie zum Beispiel Rechte, Gelder oder Sachleistungen in Form von kostenlosen Produkten.

Der Hintergrund ist also, dass es sich um eine finanzielle Unterstützung für ein beliebig ausgewähltes Projekt durch mehrere Personen handelt. Der Begriff kommt aus der US-amerikanischen Gründerszene und hat seine Wurzeln im kommerziellen Umfeld. Im Deutschen gibt es außerdem den Begriff “Schwarmfinanzierung“.

Auf der entsprechenden Plattform stellen die Projektverantwortlichen die Idee ihres Projektes ein. Diese sollte möglichst anschaulich und informativ dargestellt werden, um viele Menschen von einer Finanzierung zu überzeugen. Je transparenter und verständlicher das Projekt dargestellt wird, desto höher ist die Chance, die Zahl der Interessenten und die zu finanzierende Summe zu erhöhen.

Warum lohnt es sich für Vereine sich mit Crowdfunding auseinanderzusetzen?
Mitgliederbeiträge, Einnahmen von Veranstaltungen oder Zuschüsse sind die üblichen Quellen der Vereinsfinanzierung. Je nach Verein, Sportart oder auch medialer Präsenz, können hierzu noch Mittel kommen, die von Sponsoren bereitgestellt werden. Hier kann das Crowdfunding eine weitere interessante Möglichkeit bieten und so entdecken auch zunehmend mehr Vereine Crowdfunding als Chance zur Projektfinanzierung für sich. Bei den Projekten kann es sich um die Beschaffung von dringend benötigten Sportgeräten, die Anschaffung von neuen Trikots oder auch die angestrebte Finanzierung ganzer Baumaßnahmen handeln.

Gute Planung als Basis des Erfolgs
Sorgfältige Planung ist der Grundstein für eine erfolgreiche Kampagne. Hierzu sollten grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein. Mindestvoraussetzung für eine Crowdfunding-Kampagne ist eine eigene Vereins-Homepage und eine Facebook-Seite, um die Unterstützer über die Kampagne zu informieren und mit ihnen zu interagieren.

Eine Kampagne lebt allerdings nicht nur davon, Vereinsmitglieder und treue Fans zum Spenden zu bringen, sondern auch davon, neue Unterstützer zu gewinnen. Wichtige Mittel sind hier sowohl eine aktive Pressearbeit als auch die Aktivierung der bereits vorhandenen Unterstützer, um die Kampagne bekannt zu machen.

Genug Zeit einplanen
Den notwendigen Zeitrahmen für eine Kampagne sollte man keinesfalls unterschätzen. Zur Vorbereitung werden in der Regel mindestens zwei Monate gebraucht. In dieser Zeit sind u. A. ein Profil auf der Crowdfunding-Plattform anzulegen, Videos zu produzieren, Beiträge für die Website und die Social-Media-Kanäle zu schreiben, ein Presseverteiler aufzubauen und die Prämien zu organisieren. Hierzu kommt der festgelegte Zeitraum der Kampagne selbst sowie rund ein Monat Nachbearbeitungszeit, z. B. für den Versand der Prämien.

Online-Plattformen
Inzwischen gibt es zahlreiche unterschiedliche Online-Plattformen, über die Crowdfunding-Projekte abgewickelt werden können. Für den Bereich Sport sind dies zum Beispiel:

  • Fairplaid.org
  • betterplace.org
  • Plattform der Volks- und Raiffeisenbanken unter dem Titel „Viele schaffen mehr“
  • sponsormyclub.de
  • sports-crowdfunding.de
  • kicker-crowd.de
  • kam-on.de

Die genannten Plattformen sind alle anwenderfreundlich. Sie sind weitestgehend selbsterklärend und bieten viel konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung von Crowdfunding-Kampagnen an. Aber auch wenn sich die Benutzung der jeweiligen Plattformen nur im Detail unterscheidet, ist es dennoch wichtig, die konzeptionellen Unterschiede zu kennen um den für die Anforderungen Ihres Vereins besten Anbieter finden zu können.

 

Marketing und Sponsoring

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf seiner Internetseite in der Rubrik "Rat & Tat" Informationen zum Thema "Marketing/Sponsoring" hinterlegt.

Steuerliche

Themen

Spenden

Infos im Verwaltungsportal Hessen

Handout

zum Nachgrfragt | E-Rechnungspflicht vom 10.12.2024

Ansprechpartner*innen

Vereinsmanagement

Steffen Kipper

Geschäftsbereichsleiter


Tel.: 069 6789-255
Fax: -303
E-Mail: skipper@remove-this.lsbh.de

Miriam Wollmann

Investitionszuschüsse, Bezuschussung ÜL & VM

Tel.: 069 6789-290
Fax: -303
E-Mail: mwollmann@remove-this.lsbh.de

Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

Tel.: 069 6789-318
Fax: -303
E-Mail: rhoffmeister@remove-this.lsbh.de

Sabine Salzmann

Jubiläen, Ehrungen, Bezuschussung ÜL, GEMA

Tel.: 069 6789-445
Fax: -303
E-Mail: ssalzmann@remove-this.lsbh.de

Christiane Göckel

Investitionszuschüsse


Tel.: 069 6789-264
Fax: -303
E-Mail: cgoeckel@remove-this.lsbh.de

Sarah Feldmann

Bezuschussung ÜL


Tel.: 069 6789-254
Fax: -303
E-Mail: sfeldmann@remove-this.lsbh.de

Nadine Franz

Bezuschussung ÜL

 

Tel.: 069 6789-241
Fax: -303
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Allgemeine Kontaktdaten


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