GEMA und Rundfunkbeitrag

GEMA

für lsb h-Mitgliedsorganisationen


Der Landessportbund Hessen e.V. hat für seine Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den lsb h selbst einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen.
Der Pauschalvertrag ist der Teil des GEMA-Gesamtvertrages, in dem die pauschal abgegoltenen Veranstaltungen detailliert aufgeführt sind.

Generell muss jegliche im Vereins-Betrieb gespielte Musik hinsichtlich ihrer Abgeltung nach dem Pauschalvertrag geprüft werden. Das gilt für alle Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) selbst.
Sofern die Musiknutzung dort nicht aufgeführt ist, wird sie anmelde- und damit auch kostenpflichtig. Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung, so kann es sehr teuer für den Verein werden.

Welche Veranstaltungen sind durch den Pauschalvertrag abgegolten?

Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten:

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende.
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz.
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen.
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten.
  • Totenfeiern.
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz.
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
    Der DOSB lässt uns hier nach Vertragsabschluss eine Liste der entsprechenden Sportarten zukommen.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung Lit. n) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und bezahlt werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%-igen Rabatt.

Sofern Musiker auftreten ist die Vorlage der Musikfolge zur Erlangung des Rabattes erforderlich. Die Musiker haben diese Musikfolgen meist zur Verfügung und wir empfehlen den Vereinen, sich diese bereits bei Vertragsabschluss zur Weitergabe an die GEMA aushändigen zu lassen.

Achtung: Bei Nutzung von Tonträgern (DVD, CD etc.) ist diese Vorlage nicht erforderlich.

Weiterhin meldepflichtig

Leider ist die Abgeltung sämtlicher Musiknutzungen der Vereine nicht finanzierbar. Aus diesem Grund müssen auch künftig grundsätzlich gesellige Veranstaltungen mit Musiknutzungen, die nicht ausdrücklich in dem Pauschalvertrag erwähnt sind, gemeldet werden. Außerdem werden bestimmte Veranstaltungen bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern oder auch der Erhebung einer zusätzlichen Kursgebühr meldepflichtig. Meldepflichtig heißt dann auch, dass die GEMA die gemeldete Musiknutzung in Rechnung stellt. Zur Berechnung dienen die bekannten Vergütungssätze aus dem Gesamtvertrag, die alljährlich nach einem Index angepasst werden.

Beispiele: Kurse mit Nichtmitgliedern und/oder Kursgebühr, Musik oder Fernsehen in bewirtschafteten Räumen und alle anderen Musiknutzungen, sofern diese nicht ausdrücklich in der oben genannten Aufstellung als abgegolten aufgeführt sind.

Frist / Schadenersatzforderungen

Veranstaltungen müssen der GEMA mindestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn gemeldet werden - möglichst jedoch schon früher. Die GEMA ist berechtigt, für nicht rechtzeitige Anmeldungen Schadensersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen. Es entstehen den Vereinen in diesen Fällen Kosten von mehr als zusätzlich 100%, da der im Vertrag vorgesehene Rabattsatz von 20% wegfällt.

Beispiel: Eine gesellige Veranstaltung kostet Euro 100,- und die GEMA berechnet nach Abzug des Rabattes von 20% Euro 80,-. Wird die Veranstaltung nicht gemeldet, verlangt die GEMA Euro 100,- und Euro 100,- Schadensersatz. Sie berechnet somit Euro 200,-, dies sind 250% des Betrages der bei ordnungsgemäßer Meldung berechnet worden wäre.

Jahresverträge / Gemeindeverträge

Wir weisen besonders auf die erforderliche Modifizierung bestehender Verträge hin, die u. U. von Sportvereinen sogar insgesamt gekündigt werden können, wenn die betreffenden Veranstaltungen in den Bereich der Zusatzvereinbarung fallen. Diesbezügliche Änderungen müssen direkt mit der GEMA schriftlich vereinbart bzw. abgeschlossen werden.

Infos

Allgemeine Informationen, eine Übersicht über die Tarife der GEMA und deren Online-Formulare finden Sie auf der Internetseite der GEMA.

Detaillierte Auskünfte können Sie bei der GEMA erhalten. Schreiben Sie eine E-Mail an kontakt(at)gema.de oder rufen Sie im zentralen Kundencenter der GEMA, Tel. 030-588 58 999, an.

Wichtig: Die Hilfestellung des lsb h ist nur bei nicht regelbaren Auseinandersetzungen zwischen GEMA und Vereinen vorgesehen. Zur Vereinfachung müssen fachliche Auskünfte direkt bei der GEMA, die eine Beratungspflicht gegenüber den Vereinen hat, eingeholt werden.

GEMA EM - 2024

GEMA - Fußball Europameisterschaft  2024

Hinsichtlich der EM 2024 bewertet die GEMA gesondert, entsprechende TV-Übertragungen sind daher nicht über den Pauschal-Vertrag abgegolten.

Für die GEMA-pflichtigen EM-Übertragungen finden Sie die verschiedenen Tarifmöglichkeiten auf der Seite der GEMA unter folgendem Link, hier wird Mitgliedsvereinen des lsb h ein Nachlass von 20% eingeräumt:

Bitte beachten Sie auch, dass je nach Größe und Erhebung eines Eintritts für Ihre geplanten Übertragungen ebenfalls eine UEFA-Lizenz erworben werden muss.

Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass die kompletten EM-Rechte in den Händen der UEFA liegen.  Daher ist es ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern gestattet, mit den geschützten Begriffen und Symbolen zu werben.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite der UEFA.

Rundfunkbeitrag

Landläufig immer noch als „GEZ“-Gebühr bezeichnet, gibt es seit 2013 den Rundfunkbeitrag.

Für gemeinnützige Vereine und Stiftungen gelten hierbei gesonderte Regelungen.

Einrichtungen des Gemeinwohls, zu denen auch eingetragene gemeinnützige Vereine gehören, zahlen pro Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten lediglich einen Drittelbeitrag von 6,12 € pro Monat. Nicht anmeldepflichtig sind Betriebsstätten, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind.

Da in vielen Mitgliedsvereinen des lsb h ausschließlich Ehrenamtliche beschäftigt sind, greift in diesen Fällen der Befreiungstatbestand, so dass die Betriebsstätte nicht anmeldepflichtig ist und dementsprechend der Verein keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Sollten Ihr Verein vom Beitragsservice direkt angeschrieben werden, prüfen Sie bitte, ob Ihr Verein überhaupt über eine anmeldepflichtige Betriebsstätte verfügt. Sowohl in dem vom Beitragsservice beigefügten Antwortformular als auch im Online-Formular sind keine Felder zu finden, in denen die Angabe gemacht werden kann, dass der Verein zwar über eine Betriebsstätte verfügt, diese jedoch nicht anmeldepflichtig ist. Vermerken Sie also am besten handschriftlich auf dem Antwortformular, dass Ihr Verein über keine anmeldepflichtige Betriebsstätte verfügt.

Der lsb h hat den Beitragsservice mehrfach auf die unvollständigen (Online-)Formulare hingewiesen, jedoch wurde dieser Mangel bislang nicht behoben.

Zahlen Sie also bitte nur den Rundfunkbeitrag, wenn Ihr Verein tatsächlich dazu verpflichtet ist!

Bitte beachten Sie auch den Wegweiser zum Formular Rundfunkbeitrag für gemeinnützige Vereine.

Nähere Informationen gibt es auf der Homepage des Rundfunkbeitrags und im speziellen Infoblatt für Vereine und Einrichtungen des Gemeinwohls.

Quelle: www.rundfunkbeitrag.de

GEMA

Gesamtvertrag

Ansprechpartnerin

GEMA

Sabine Salzmann

Jubiläen, Ehrungen, Bezuschussung ÜL, GEMA

Tel.: 069 6789-445
Fax: -303
E-Mail: ssalzmann@remove-this.lsbh.de